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Gebäudeautomation prüfen: Checkliste zu § 56 GModG

So prüfen Sie Ihre Gebäudeautomation auf Konformität mit § 56 GModG: Schwellenwerte, die sechs Pflichtfunktionen, Checkliste vor Ort und typische Abweichungen im Betrieb.

Adrien Lafond
25 Min. Lesezeit

Für Nichtwohngebäude mit mehr als 290 kW ist die Frist des früheren § 71a GEG bereits am 31.12.2024 abgelaufen. Seit dem 29.07.2026 weitet § 56 GModG die Pflicht auf Anlagen über 70 kW aus – mit Frist zum 31.12.2029. Bleibt eine selten gestellte Frage: Erfüllt Ihre Gebäudeautomation die sechs Funktionen des § 56 Abs. 2 auf dem Papier oder tatsächlich im Betrieb? Eine amtliche „GA-Prüfung“ kennt das deutsche Recht nicht. Dieser Artikel strukturiert daher die Methode, mit der Sie eine Konformitätsprüfung Ihrer Gebäudeautomation vorbereiten, durchführen und auswerten – von der Dokumentensammlung bis zur Verbrauchssenkung im Betrieb.

Rechtsrahmen und Ablauf einer GA-Konformitätsprüfung

Welche Gebäude fallen unter § 56 GModG?

§ 56 GModG erfasst Nichtwohngebäude, deren Heizungsanlage oder Klimaanlage – jeweils mit oder ohne kombinierte Lüftung – eine Nennleistung über einem festgelegten Schwellenwert hat. Nach dem früheren § 71a GEG mussten Gebäude über 290 kW bis zum 31.12.2024 mit einem Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem ausgestattet sein (Quelle: dena-Dossier zu § 71a GEG, Stand Oktober 2025). Seit dem 29.07.2026 gilt nach § 56 GModG der Schwellenwert von 70 kW mit Frist zum 31.12.2029 (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 56 GModG). Nach dem Wortlaut ist jede der genannten Anlagen für sich maßgeblich; eine Addition von Heiz- und Kälteleistung sieht das Gesetz nicht vor. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist zu klären, ob der nicht zu Wohnzwecken genutzte Teil als Nichtwohngebäude zu behandeln ist. Der tatsächliche Verbrauch spielt bei dieser Einstufung keine Rolle: Es zählt allein die Nennleistung auf dem Typenschild.

Welcher Zeitplan gilt für Ihren Gebäudebestand?

Zwei Stufen prägen den Zeitplan. Nichtwohngebäude über 290 kW mussten nach dem früheren § 71a GEG bis zum 31.12.2024 ausgestattet sein. Das Änderungsgesetz vom 23.07.2026, mit dem das GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) wurde, senkt den Schwellenwert auf 70 kW und setzt die Frist auf den 31.12.2029 (Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226; § 56 Abs. 1 GModG). Eine wiederkehrende Prüfung der Gebäudeautomation schreibt das Gesetz nicht vor. Wohl aber ist für Klimaanlagen mit mehr als 12 kW Kälteleistung eine energetische Inspektion fällig (§ 74 GModG) – ab dem 01.01.2027 alle fünf Jahre bei Anlagen über 70 kW. Ab demselben Datum entfällt sie, wenn das Gebäude mit einem GA-System nach § 56 Abs. 2 ausgestattet ist (§ 74 Abs. 3).

Wussten Sie schon? Die Frist zum 31.12.2029 gilt für den Bestand. Neubauten müssen nach § 56 Abs. 3 GModG von Anfang an den Automationsgrad B (über 290 kW) bzw. C (über 70 kW) nach DIN/TS 18599-11:2025-10 erreichen und ein technisches Inbetriebnahmemanagement mit Einregelung durchlaufen – mindestens eine Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung.

§ 56 GModG und Effizienzpflichten: zwei sich ergänzende Logiken

§ 56 GModG stellt eine Anforderung an die Mittel: ein Automationssystem installieren und betreiben, das die HLK-Technik regelt. Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (MEPS, §§ 40–41 GModG, ab 01.01.2027 im Gesetz) stellen dagegen eine Anforderung an das Ergebnis: Der Jahres-Primärenergiebedarf bestehender Nichtwohngebäude darf ab dem 01.01.2030 höchstens das 3,5-Fache und ab dem 01.01.2033 höchstens das 2,95-Fache des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Referenzgebäudes betragen (Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226, § 40 Abs. 2 GModG). Hinzu kommen Unternehmenspflichten aus dem EnEfG in der geltenden Fassung (Energie- oder Umweltmanagementsystem bei mehr als 7,5 GWh/a, Umsetzungspläne bei mehr als 2,5 GWh/a). Ein Gebäude kann § 56 erfüllen und an der Energieeffizienz scheitern. Umgekehrt erfüllt ein sparsames Gebäude ohne Automationssystem die GA-Pflicht nicht. Beide Ansätze bestehen nebeneinander, ohne sich zu ersetzen.

Dokumentensammlung und Vorbereitung der Prüfung

Eine schlecht vorbereitete GA-Prüfung vervielfacht die Rückfragen. Die Bestandsaufnahme der Dokumente sollte mindestens umfassen:

  • Bestandsdokumentation (Revisionsunterlagen)
  • HLK-Schemata (Anlagen- und Regelschemata)
  • Laufende Wartungsverträge für die Gebäudeautomation
  • Verbrauchshistorie über 2–3 Jahre
  • Bauantrag (zur Prüfung des Einreichungsdatums)
  • Bereits erteilte Förderbescheide (BEG EM Anlagentechnik, falls vorhanden)
  • Inbetriebnahmeprotokolle der Automationsstationen

Jedes fehlende Dokument verlängert die Bearbeitungszeit des Abschlussberichts.

Technische Begehung und Prüfung vor Ort

Der Prüfer kontrolliert die Funktion des Systems physisch. Er prüft den Zustand der Automationsstationen, testet die Sequenzen von der Gebäudeleittechnik aus und erfasst alle Anlagen im Handbetrieb (Override). Temperaturfühler und motorische Ventile gehören zur Begehung. Geprüft wird an einer laufenden Anlage und an den zugänglichen Teilen der Gebäudeautomation und der angeschlossenen technischen Systeme; die Bewertung orientiert sich an den sechs Funktionen des § 56 Abs. 2 GModG: kontinuierliche Überwachung, Aufzeichnung und Analyse der Verbräuche, Anforderungswerte, Erkennen von Effizienzverlusten, Information des Betreibers, herstellerunabhängige Schnittstelle und Überwachung der Raumklimaqualität (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 56 Abs. 2 GModG). Eine bestimmte Qualifikation des Prüfers ist für diese Konformitätsprüfung nicht vorgeschrieben; der Bericht sollte dennoch Name und Unterschrift tragen.

Erstellung des Berichts: Inhalt und Frist

Der Prüfbericht erfasst die Konformität je Prüffeld. Er benennt die Abweichungen, formuliert Empfehlungen und schlägt einen priorisierten Maßnahmenplan vor. Die Nachverfolgung der Abweichungen wird mit einem Korrekturzeitplan detailliert. Die Analyse umfasst die tatsächlich betriebenen Funktionen – nicht nur die bei der Abnahme deklarierten. Der Bericht gehört in die Bestandsdokumentation und dient als Nachweis, etwa für die Befreiung von der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 3 GModG (ab 01.01.2027 für Gebäude mit GA-System nach § 56 Abs. 2).

Wie oft sollte die Prüfung wiederholt werden?

🔎
Gesamter Ablauf

Die Etappen einer GA-Konformitätsprüfung

Von der Bestandsaufnahme bis zum Maßnahmenplan: jede Phase der Diagnose Ihres Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystems.

☞ Klicken Sie auf eine Etappe, um Details zu sehen

Phase 1 – Diagnose vor Ort

Der Prüfer erfasst alle vorhandenen GA-Komponenten: Automationsstationen, Regler, Sensoren (Temperatur, Präsenz, Druck), Aktoren, Gebäudeleittechnik. Jedes HLK-Teilsystem (Heizung, Lüftung, Kühlung) wird mit seinem Kommunikationsprotokoll identifiziert (BACnet, LON, Modbus).

Das Ergebnis ist eine technische Kartierung der bestehenden Architektur, der geregelten Datenpunkte und der nicht abgedeckten Zonen.

Kartierung Protokolle HLK-Anlagen

Jede Regelsequenz wird durchleuchtet: Heizkurven, Vorlauftemperaturregelung, Zeitprogramme, bedarfsgeführte Lüftung. Der Prüfer vergleicht die programmierten Sollwerte mit dem tatsächlichen Betrieb.

Abweichungen werden dokumentiert: Anlagen, die außerhalb der Nutzungszeit laufen, unpassende Sollwerte, instabile Regelkreise oder dauerhafter Handbetrieb.

Heizkurven Zeitprogramme Abweichungen

Der Prüfer vergibt die GA-Effizienzklasse (A, B, C oder D) nach DIN EN ISO 52120-1, Funktion für Funktion: Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung. Jede Funktion wird nach dem tatsächlich betriebenen Automations- und Managementniveau bewertet.

Ein Gebäude in Klasse D hat keine Automation; in Klasse C verfügt es über eine Grundregelung. Für den Bestand nennt § 56 GModG keine Klasse, sondern Funktionen; im Neubau verlangt das Gesetz Automationsgrad C über 70 kW und B über 290 kW (DIN/TS 18599-11). Häufig wird mehr angestrebt, um die BEG-Förderung zu nutzen: Sie setzt einen Gebäudeautomatisierungsgrad der Klasse B nach DIN V 18599-11 voraus.

DIN EN ISO 52120-1 Klassen A/B/C/D GA-Funktionen
Phase 2 – Analyse und Empfehlungen

Die Verbrauchshistorie (Strom, Gas, Fernwärme) wird mit Belegungsdaten, Witterung (Gradtagzahlen) und Lastgängen abgeglichen. Ziel: die Mehrverbräuche quantifizieren, die auf Regelungsfehler zurückgehen.

Diese Etappe trennt, was ein Regelungsproblem ist (über die GA behebbar), von dem, was einen Eingriff an den Anlagen selbst erfordert.

Lastgänge Gradtagzahlen Mehrverbräuche

Der Prüfer quantifiziert jedes Einsparpotenzial: Optimierung der Zeitprogramme, Anpassung der Sollwerte, Ersatz veralteter Regler, Einführung erweiterter Funktionen (freie Kühlung, Nachtabsenkung, Lastabwurf).

Jede Maßnahme wird nach Amortisation und Umsetzungsaufwand eingeordnet. Die Einsparungen werden in kWh/a und in Prozent der Energiekosten geschätzt.

Amortisation kWh/a Priorisierung

Der Abschlussbericht fasst die gesamte Diagnose zusammen: technische Bestandsaufnahme, aktuelle GA-Effizienzklasse, festgestellte Abweichungen von § 56 GModG und Roadmap zur Zielklasse.

Der Maßnahmenplan gliedert sich in 3 Horizonte: Sofortmaßnahmen (Neuprogrammierung, Korrektur von Abweichungen), kurzfristige Maßnahmen (Anhebung der GA-Effizienzklasse) und strukturelle Investitionen (Weiterentwicklung der GA, Integration erweiterter Funktionen). Jede Maßnahme wird mit Kosten, geschätzter Einsparung und Zeitbedarf beziffert.

Ergebnis Roadmap 3 Horizonte
6
Meilensteine
6-8
Wochen
2
Phasen

Das Gesetz legt für die Gebäudeautomation selbst keine Prüffrist fest. Einen Rhythmus gibt jedoch die energetische Inspektion der Klimaanlagen vor: ab dem 01.01.2027 alle 5 Jahre bei Anlagen über 70 kW und alle 10 Jahre zwischen 12 und 70 kW; bis dahin gilt ein Zehnjahresrhythmus (Quelle: § 76 GModG, ab 2027 in der Fassung des BGBl. 2026 I Nr. 226, Art. 2 Nr. 30). Ab dem 01.01.2027 sind Gebäude mit einem GA-System nach § 56 Abs. 2 davon befreit (§ 74 Abs. 3) – diese Befreiung setzt aber voraus, dass die Konformität belegt ist. Wir empfehlen daher eine Prüfung nach jeder Änderung an der GA oder den angeschlossenen Systemen – Austausch eines Wärmeerzeugers, Ergänzung einer RLT-Anlage – und spätestens alle fünf Jahre. Wer regelmäßig prüft, entdeckt keine fünf Jahre lang aufgelaufenen Abweichungen auf einmal.

GA-Konformitätsprüfung, GA-Zustandsaudit, Energieaudit: drei Verfahren, die nicht zu verwechseln sind

Umfang und gesetzlicher Auslöser jedes Verfahrens

Die GA-Konformitätsprüfung stellt fest, ob das Automationssystem die funktionalen Anforderungen des § 56 GModG erfüllt. Ihr Umfang ist gesetzlich geprägt: Betroffenheit, Funktionen und Verbrauchsüberwachung. Das GA-Zustandsaudit ist eine freiwillige technische Diagnose. Es bewertet den Zustand des Systems – Veralterung, Zuverlässigkeit der Automationsstationen, Ausbaufähigkeit. Das Energieaudit zieht eine Gesamtbilanz des Verbrauchs. Es ist nach § 8 EDL-G mindestens alle 4 Jahre für Unternehmen vorgeschrieben, die keine KMU sind und weder ein Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 noch ein Umweltmanagementsystem nach EMAS betreiben; Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh/a erfüllen die Pflicht vereinfacht durch eine Online-Meldung an das BAFA (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 8 Abs. 4 und § 8c EDL-G). Eine positive GA-Prüfung sagt nichts über die Gesamteffizienz aus. Ein Energieaudit prüft nicht die Regelfunktionen.

Erwartetes Ergebnis und zuständiger Ansprechpartner

Jedes Verfahren endet mit einem eigenen Ergebnis. Die GA-Konformitätsprüfung liefert einen nach Prüffeldern gegliederten Konformitätsbericht. Das GA-Zustandsaudit liefert eine Einstufung des Systemzustands mit Sanierungsplan. Das Energieaudit liefert einen bezifferten Maßnahmenplan für Gebäudehülle und Nutzung. Die GA-Prüfung wird vom Eigentümer beauftragt; eine bestimmte Qualifikation des Prüfers ist nicht vorgeschrieben. Die Begleitung übernimmt eine unabhängige Bauherrenberatung. Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 erfordert einen fachkundigen Energieauditor.

Womit sollten Sie je nach Situation beginnen?

GA-Konformitätsprüfung, GA-Zustandsaudit, Energieaudit: drei unterschiedliche Verfahren

Was jedes Verfahren abdeckt, was es liefert und wer es durchführt

Kriterium GA-Konformitätsprüfung GA-Zustandsaudit Energieaudit
Umfang Konformität des Automationssystems mit den funktionalen Anforderungen des § 56 GModG Tatsächlicher Zustand der Gebäudeautomation: Veralterung, Zuverlässigkeit, Ausbaufähigkeit Gesamtbilanz des Energieverbrauchs (Gebäudehülle + Nutzung)
Auslöser Gesetzlich: § 56 GModG (Bestand über 70 kW; Neubau: Stufen 70 kW und 290 kW) Freiwillig: Entscheidung des Eigentümers Gesetzlich: § 8 EDL-G (Unternehmen, die keine KMU sind, alle 4 Jahre, sofern kein EMS nach ISO 50001 oder EMAS)
Ergebnis Konformitätsbericht nach Prüffeldern (Heizung, Kühlung, Lüftung, Verbrauchsüberwachung) Einstufung des Systemzustands + Sanierungsplan Bezifferter Maßnahmenplan für Gebäudehülle und Nutzung
Ansprechpartner Vom Eigentümer beauftragter Prüfer (keine gesetzlich vorgeschriebene Qualifikation) Unabhängige Bauherrenberatung, getrennt von Planer und Systemintegrator Zugelassener Energieauditor (DIN EN 16247-1)
Turnus Keine gesetzliche Frist; empfohlen nach jeder Änderung und spätestens alle 5 Jahre (stützt ab 2027 den Nachweis für die Inspektionsbefreiung nach § 74 Abs. 3 GModG) Einmalig oder bei Wechsel des Dienstleisters Alle 4 Jahre
Zusammenspiel Prüft nicht die Gesamtenergieeffizienz Bereitet den Boden für die Konformitätsprüfung Deckt die Regelfunktionen nicht ab
Womit sollten Sie je nach Situation beginnen?

Konformitätsdiagnose zuerst

Bestätigen Sie zunächst die Betroffenheit (Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage). Beziffern Sie dann, was die Installation einer GA an Kosten und Zeit bedeutet. Die Konformitätsdiagnose steckt den Rahmen ab, bevor investiert wird.

Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 56 und §§ 40–41 GModG), § 8 EDL-G

Die Antwort hängt von Ihrem Bestand ab. Das Widget unten stellt die drei Verfahren gegenüber und ordnet Sie Ihrem Fall zu.

Ein Gebäude ohne GA braucht zuerst eine Konformitätsdiagnose. Ziel: die Betroffenheit bestätigen und den Aufbau einer GA nach Kosten und Zeit beziffern.

Ein Gebäude mit vorhandener GA beginnt besser mit einem GA-Zustandsaudit. Wenn viele Anlagen im Handbetrieb laufen oder Zähler abgehängt sind, stellt die Konformitätsprüfung nur vorhersehbare Abweichungen fest. Besser, die GA vor der Prüfung in Ordnung bringen.

Ein Neubau in der Abnahme integriert die Konformitätsprüfung in den Abnahmeprozess selbst. Diagnose und Beseitigung technischer Mängel laufen parallel.

Konformitätsprüfung vs. Audit „veraltete“ GA: zwei Blicke auf dasselbe Gebäude

Die Konformitätsprüfung ist ein Abgleich mit dem Gesetz. Sie stellt fest, ob das Automationssystem die Anforderungen des § 56 GModG erfüllt – nicht mehr und nicht weniger. Ihr Ergebnis ist binär: konform oder nicht konform.

Das Audit „veraltete“ GA nimmt einen breiteren technischen Blickwinkel ein. Es bewertet die Restlebensdauer der Automationsstationen, die Ersatzteilverfügbarkeit, die Kompatibilität mit aktuellen Protokollen und die Ausbaufähigkeit des Systems. Ein Gebäude kann konform sein und trotzdem von einer Gebäudeleittechnik am Ende ihres Lebenszyklus betrieben werden. Das erste Verfahren sagt, ob Sie regelkonform sind. Das zweite, wie lange das hält. Unser Audit „veraltete“ GA deckt diesen zweiten Teil ab.

Was wird bei einer GA-Konformitätsprüfung kontrolliert?

Die Prüfpunkte aus § 56 Abs. 2 GModG

Die Prüfung verstehen

Die 4 Prüffelder einer GA-Konformitätsprüfung

Klicken Sie auf jedes Prüffeld, um die zugehörigen Prüfpunkte zu sehen

Eine Prüfung im Sinne des § 56 GModG lässt sich in 4 große Funktionsfelder des Automationssystems gliedern. Jedes zielt auf einen anderen Hebel der Energieeffizienz.

🌡️
Prüffeld 1
Technische Regelung
6 Punkte
📊
Prüffeld 2
Energiemanagement
5 Punkte
📈
Prüffeld 3
Monitoring und Reporting
5 Punkte
🔗
Prüffeld 4
Interoperabilität und Kommunikation
4 Punkte

Eine vollständige Prüfung deckt alle 4 Prüffelder ab, um die erreichte GA-Effizienzklasse zu bestimmen (A, B, C oder D nach DIN EN ISO 52120-1).

Quellen: DIN EN ISO 52120-1:2025-02, § 56 GModG, AMEV Technisches Monitoring

Eine belastbare Prüfung gliedert sich in drei Teile: die Dokumentenprüfung, die Bewertung der Anforderungen des § 56 Abs. 2 GModG für jedes angeschlossene System – Heizung, Kühlung, Lüftung, Trinkwarmwasser, integrierte Beleuchtung, Stromerzeugung vor Ort – und die Empfehlungen. Diese Gliederung ist eine Prüfmethode, keine gesetzliche Vorgabe (Quelle für die Anforderungen: gesetze-im-internet.de, § 56 Abs. 2 GModG). Das Gesetz legt für den Bestand kein „Klassenniveau“ je System fest: Geprüft wird, ob das Automationssystem die funktionalen Anforderungen erfüllt. Die unten beschriebenen Regelfunktionen (Zeitprogramme, Verriegelung, freie Kühlung …) gehören zu einem guten GA-Zustandsaudit, nicht zum Wortlaut des Gesetzes.

Prüfpunkt (§ 56 Abs. 2) Was der Prüfer kontrolliert Anforderung des Gesetzes (§ 56 Abs. 2 GModG)
Energieträger und Messung Erfassung aller Hauptenergieträger und technischen Systeme, vorhandene und funktionierende Zähler für Erzeugung und Verbrauch, Aufzeichnung in auswertbarem Zeitraster Kontinuierliche Überwachung, Aufzeichnung und Analyse
Analyse und Anpassung Hinterlegte Anforderungswerte für die Energieeffizienz, Erkennen von Effizienzverlusten, Information des Betreibers und tatsächliche Anpassung der Systeme bei Abweichung Effizienzverluste erkennen und anpassen
Datenzugang Verfügbarkeit der Daten über eine gängige, frei konfigurierbare und herstellerunabhängige Schnittstelle Herstellerunabhängige Schnittstelle
Raumklima und Interoperabilität Überwachung der Raumklimaqualität, autonomer Betrieb der angeschlossenen Systeme, Interoperabilität der GA-Komponenten Raumklimaqualität (Abs. 2), Interoperabilität (Abs. 3, Neubau)

Heizungsregelung: die geprüften Punkte

Das System muss Temperatursollwerte je Zone verwalten. Geprüfte Funktionen:

  • Zeitprogramm passend zur Belegung
  • Fensteröffnungserkennung mit automatischer Abschaltung
  • Abschaltung der Heizung außerhalb der Nutzungszeit
  • Absenkung der Sollwerte bei Nichtnutzung (Absenk- oder Frostschutzbetrieb)

Diese Punkte bestimmen die erreichbaren Einsparungen im Heizkreis. Die Parametrierung jeder Zone ist die Grundlage der Konformität.

Kühlungsregelung: die geprüften Punkte

Auf der Kälteseite betrifft die Prüfung eigene Funktionen:

  • Temperatursollwerte je Zone mit einstellbarer Mindestspreizung
  • Verriegelung Heizen/Kühlen, damit das Gebäude nicht gleichzeitig heizt und kühlt
  • Freie Kühlung: Nutzung der Außenluft, wenn ihre Temperatur es zulässt

Die Kälteerzeugung ist oft der volatilste Posten. Eine fehlerhafte Verriegelung kann die Einsparungen der Regelung zunichtemachen.

Verbrauchsmonitoring und Trendaufzeichnung

Das ist im Betrieb das Prüffeld mit den meisten Mängeln. Das Messkonzept existiert oft auf dem Papier, aber die Zähler liefern nichts an die Gebäudeleittechnik.

Expertentipp Prüfen Sie, dass jeder Zähler auf die GLT aufgeschaltet ist und die auswertbare Trendaufzeichnung mindestens 12 Monate ohne Datenlücken abdeckt. Ein installierter, aber nicht aufgezeichneter Zähler beweist bei der Prüfung nichts.

Die Verwaltung der Abweichungsalarme rundet das System ab. Ohne korrekt parametrierte Anforderungswerte driftet der Verbrauch, ohne dass es jemand bemerkt.

Wie wird die Klasse Ihrer GA bewertet?

Die DIN EN ISO 52120-1 definiert vier GA-Effizienzklassen: Klasse A (die leistungsfähigste), Klasse B, C und D. § 56 GModG nennt für den Bestand keine Klasse. Er legt funktionale Anforderungen fest. Für den Neubau verlangt er Automationsgrad B über 290 kW und C über 70 kW nach DIN/TS 18599-11; das BAFA fördert Mess-, Steuer- und Regelungstechnik ab einem Gebäudeautomatisierungsgrad der Klasse B nach DIN V 18599-11.

Ein oft übersehener Punkt: Die Klasse eines Gebäudes ist die seiner schwächsten Funktion. Erreicht die Heizung Klasse A, während die Lüftung in Klasse C verharrt, wird das Gebäude in Klasse C eingestuft. Die Konformität entscheidet sich am schwächsten Glied. Mehr zur Einstufung in unserem Artikel über die tatsächliche Klasse Ihrer GA.

Von der Checkliste vor Ort zur Performance im Betrieb

Checkliste vor Ort – Vorbereitung der GA-Prüfung

10 Punkte, die Sie vor der Prüfung klären sollten

0 / 10

Nennleistung je HLK-Anlage

Risiko: Ohne die Nennleistung je Anlage lässt sich die Betroffenheit nach § 56 GModG nicht bestätigen

Liste der Automationsstationen und Protokolle

Risiko: Eine nicht identifizierte Automationsstation ist ein blinder Fleck für den Prüfer

Zustand der Gebäudeleittechnik (erreichbar und funktionsfähig)

Risiko: Eine abgeschaltete GLT verhindert jede Prüfung der Regelsequenzen

Verbrauchshistorie über mindestens 12 Monate

Risiko: Datenlücken entwerten jeden Nachweis eines konformen Monitorings

Laufender Wartungsvertrag für die GA

Risiko: Ohne Vertrag ist die vorbeugende Wartung nicht nachvollziehbar

Nicht beseitigte Abnahmemängel

Risiko: Offene Mängel bedeuten, dass die Inbetriebnahme nie abgeschlossen wurde

Liste der Anlagen im Handbetrieb (Override)

Risiko: Jede Anlage im Handbetrieb verfälscht die Konformitätsbewertung bei der Prüfung

Aktuelle HLK-Anlagenschemata

Risiko: Veraltete Schemata bremsen Begehung und Bericht

Bereits erteilte Förderbescheide (BEG EM Anlagentechnik)

Risiko: Ohne Förderunterlagen verlieren Sie den Nachweis des erreichten Gebäudeautomatisierungsgrads (Klasse B nach DIN V 18599-11)

Bauantrag (Einreichungsdatum)

Risiko: Das Datum des Bauantrags kann darüber entscheiden, welche Gesetzesfassung anzuwenden ist – und damit, ob die Neubauanforderungen des § 56 Abs. 3 GModG oder die Bestandsfrist 31.12.2029 gelten

Haken Sie jeden geprüften Punkt ab, um Ihren Vorbereitungsstand zu bewerten.

Nennleistung und HLK-Umfang

Erster Schritt vor jeder GA-Prüfung: die Nennleistung jeder Heizungsanlage und jeder Klimaanlage erheben. Nach dem Wortlaut des § 56 Abs. 1 GModG ist jede der genannten Anlagen für sich maßgeblich; eine Addition von Heiz- und Kälteleistung sieht das Gesetz nicht vor. Reine Lüftungsanlagen nennt § 56 Abs. 1 nicht; ob die Trinkwarmwasserbereitung in die Nennleistung der Heizungsanlage einfließt, sollte im Einzelfall geklärt werden. Überschreitet eine dieser Anlagen 290 kW, war das Gebäude bereits nach dem früheren § 71a GEG verpflichtet. Liegt die Nennleistung über 70 kW, läuft die Frist nach § 56 Abs. 1 am 31.12.2029 ab. Bei gemischt genutzten Gebäuden ist zu klären, ob der nicht zu Wohnzwecken genutzte Teil als Nichtwohngebäude zu behandeln ist.

Automationsstationen, Protokolle und Zustand der GLT

Zweiter Punkt: das vorhandene Automationssystem inventarisieren. Welche Automationsstationen regeln die HLK? Arbeiten sie mit BACnet, LonWorks oder einem proprietären Bus? In einem Bestand mit Johnson Controls Metasys etwa existieren der historische N2-Bus und das native BACnet der NAE oft im selben Gebäude nebeneinander. Ist die GLT von einem eigenen Arbeitsplatz erreichbar, oder schlummert sie auf einem Server, den niemand aufruft?

Eine GA, deren Gebäudeleittechnik nicht mehr abfragbar ist, lässt sich nicht korrekt prüfen. Nicht aufgeschaltete Datenpunkte vorab zu finden, erspart böse Überraschungen am Prüftag. Der Betreiber des Gebäudes muss einen funktionierenden Zugang zur Plattform sicherstellen.

Verbrauchshistorie und Messkonzept

Das Messkonzept muss jeden wesentlichen Energieverbraucher im Nichtwohngebäude abdecken. Prüfen Sie, ob die Trendaufzeichnung tatsächlich läuft: Datenlücken von mehreren Wochen entwerten jede Analyse.

Die Erfassung muss Heizung, Kühlung und Lüftung voneinander trennen können. Ohne diese Granularität lässt sich die Konformität je Prüffeld beim Inbetriebnahmemanagement nicht nachweisen. Das Monitoring verlangt eine lückenlose, auswertbare Datenreihe über mindestens 12 Monate.

Handbetrieb, Notbetrieb und Abnahmemängel

Jede Anlage im Handbetrieb verfälscht die Konformitätsbewertung. Die Prüfung sieht nicht den Nennbetrieb, sondern einen seit Monaten eingefrorenen Notbetrieb. Nicht beseitigte Abnahmemängel werfen dasselbe Problem auf: Die Inbetriebnahme wurde nie abgeschlossen.

Den Handbetrieb vor der Prüfung zu erfassen, erlaubt zu unterscheiden, was eine vorübergehende Betriebsentscheidung ist und was eine Störung verrät. Ein solches Register anzulegen, kostet wenig Zeit und verändert die Lage grundlegend.

Kann eine konforme GA unbrauchbar sein?

Gebäudeleittechnik

Anatomie eines GLT-Anlagenbilds

Erkunden Sie die Funktionsebenen einer Gebäudeleittechnik (GLT), indem Sie auf die einzelnen Komponenten klicken

Eine Gebäudeleittechnik (GLT) bündelt die Datenerfassung und die Steuerung der technischen Anlagen eines Gebäudes. Hier die sichtbaren Ebenen eines typischen Anlagenbilds, gemäß der Norm DIN EN ISO 52120-1 (ehemals DIN EN 15232).

Gesamtansicht des Gebäudes 5 Teilsysteme
1.250
Datenpunkte
42
Automationsstationen
98,7 %
Netzverfügbarkeit
🌡️
HLK-Regelkreise
▼

Die GLT zeigt jeden Regelkreis: Sollwert, Messwert, Stellsignal Ventil/Klappe, Betriebsart (Komfort, Absenkung, Frostschutz). Eine Abweichung Messwert/Sollwert über 2 °C für 30 Minuten löst einen Alarm aus.

In Klasse C oder B (DIN EN ISO 52120-1) umfasst die Regelung eine zonenweise Führung und ein individuelles Zeitprogramm je Endgerät.

⚡
Zählung und Unterzählung
▼

Das Energie-Anlagenbild zeigt die Hauptzähler (Strom, Gas, Kaltwasser, Fernwärme) und die Unterzähler je Nutzung: HLK, Beleuchtung, Prozesse, Steckdosen.

Eine gleitende Trendaufzeichnung über 24 Monate erlaubt den witterungsbereinigten Vergleich der Verbräuche (Gradtagzahlen) und das Erkennen von Verbrauchsabweichungen außerhalb der Schwellen.

🔔
Alarmmanagement
▼

Die GLT bündelt die Alarme nach Kritikalität: dringend (Anlagenstillstand, kritische Temperatur), wichtig (Sollwertabweichung, Sensorfehler), gering (vorbeugende Wartung).

Eine GA-Prüfung kontrolliert, ob die Alarme fristgerecht bearbeitet werden: Quittierungsquote, mittlere Behebungszeit, Verhältnis aktive Alarme / überwachte Datenpunkte.

📅
Zeitprogramme
▼

Die Zeitprogramme legen die Nutzungszeiten je Zone fest: Komfort, Absenkung, Aus. Sie steuern HLK, Beleuchtung und Lüftung gleichzeitig.

Eine GA-Prüfung kontrolliert die Übereinstimmung von programmierten Zeiten und tatsächlicher Belegung und prüft, dass kein dauerhafter Handbetrieb die Automatik umgeht.

🔗
Netzwerk und Feldprotokolle
▼

Die GLT kommuniziert mit den Automationsstationen über normierte Protokolle: BACnet IP/MSTP, Modbus TCP/RTU, LonWorks, KNX. Die Netzwerkansicht zeigt den Zustand jeder Automationsstation.

Die Prüfung kontrolliert die Netzabdeckung: Anteil der tatsächlich auf die GLT aufgeschalteten Anlagen, Kommunikationslatenz und „verwaiste“, nicht verbundene Datenpunkte.


Quellen: DIN EN ISO 52120-1:2025-02 (GA-Effizienzklassen A–D), VDI 3814, Praxiserfahrungen von GA-Betreibern

Auf dem Papier ist die GA übergeben. Die Abnahme ist unterschrieben. Der Bericht nennt Klasse B. Vor Ort läuft die GLT auf einem PC, den seit sechs Monaten niemand einschaltet. 200 aktive Alarme stapeln sich unbearbeitet. Dauerhafter Handbetrieb an den RLT-Anlagen verhindert jede automatische Regelung. Drei von zehn Zählern liefern Daten.

Diese Anlage erfüllt § 56 GModG im engen Sinn. Sie regelt nichts. Die Installation einer GA ist nur dann etwas wert, wenn jemand sie betreibt.

Gesetzliche Konformität und BEG-Förderung: zwei getrennte Logiken

Eine erfolgreiche GA-Prüfung löst nicht automatisch eine Förderung aus. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), Baustein Anlagentechnik, fördert Mess-, Steuer- und Regelungstechnik mit 15 % der förderfähigen Ausgaben, sofern mindestens ein Gebäudeautomatisierungsgrad der Klasse B nach DIN V 18599-11 erreicht und ein Energieeffizienz-Experte eingebunden wird; die Höchstgrenze von 500 €/m² Nettogrundfläche gilt bei Nichtwohngebäuden gemeinsam für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung (Quelle: BAFA, BEG EM Anlagentechnik Nichtwohngebäude; Richtlinie BEG EM vom 17.07.2026). § 56 GModG stellt seine eigenen funktionalen Anforderungen, ohne für den Bestand eine Klasse vorzuschreiben. Gesetzliche Konformität und Förderung bestehen nebeneinander, ohne sich zu vermischen.

Was es konkret heißt, eine GA verlässlich zu machen

Die bestehende GA verlässlich zu machen heißt, an dem anzusetzen, was nach der Erstinbetriebnahme nicht funktioniert. Aufhebung des dauerhaften Handbetriebs. Neuabgleich der Sequenzen auf den tatsächlichen Bedarf. Wiederinbetriebnahme abgehängter Zähler. Abarbeitung aufgelaufener Alarme. Prüfung, dass die vorbeugende Wartung die Automationsstationen einschließt und nicht nur die HLK-Anlagen.

Die Amortisationszeit einer solchen Ertüchtigung ist oft kürzer als bei einem Komplettersatz. Die Verbesserung setzt am Bestand an, ohne Hardware zu tauschen. Dieser sparsame Ansatz vermeidet, ein Gebäude zu überrüsten, das vor allem richtig betrieben werden muss.

Was Foobot zu Ihrer GA-Prüfung beiträgt

Ein unabhängiger Blick – getrennt vom Anbieter, der die Anlage verkauft

Das Foobot-Team arbeitet als unabhängige Bauherrenberatung für Gebäudeautomation auf Seiten des Eigentümers, nicht des Verkäufers. Der Unterschied ist strukturell: Wer die GA installiert hat, hat kein Interesse daran, die eigenen Lücken aufzuzeigen. Eine unabhängige Begleitung verändert den Charakter der GA-Prüfung.

Expertentipp Der häufigste Interessenkonflikt: den GA-Systemintegrator seine eigene Arbeit bewerten lassen. Ein Blick von außen ist nötig, sobald der Konformitätsbericht ein Sanierungsbudget auslöst.

Erst die GA verlässlich machen, dann die Konformität anstreben

Der Ansatz beginnt mit einer Bestandsaufnahme der vorhandenen GA vor Ort. Bevor die Konformität mit § 56 GModG angestrebt wird, prüft das Team, ob das System tatsächlich funktioniert: Sind die Sequenzen schlüssig? Liefern die Zähler auswertbare Daten? Ist der Handbetrieb dokumentiert? Erst verlässlich machen verhindert eine Scheinkonformität. Die Optimierung der HLK-Regelung verbessert die gemessenen Ergebnisse schon vor der Prüfung.

Die Einsparungen nach der Ertüchtigung messen

Sobald die GA verlässlich läuft, werden die Energieeinsparungen nach dem internationalen IPMVP-Protokoll mit Witterungsbereinigung über Gradtagzahlen gemessen. Diese Methode macht die Ergebnisse durch einen unabhängigen Dritten prüfbar. Am Standort Valeo wurden nach diesem Protokoll −28,6 % HLK-Verbrauch gemessen (Quelle: Fallstudie Valeo).

Die Analyse trennt behauptete von nachgewiesenen Einsparungen. Für Gebäude in der Abnahme und Gewährleistungsphase macht diese Strenge den Unterschied zwischen einem konformen und einem performanten Betrieb.

Von der Konformität zur Regelung: wenn die KI übernimmt

Bei Gebäuden, deren HLK-Komplexität es rechtfertigt, wird eine verlässliche GA zur Basis der prädiktiven KI-Regelung. Der digitale Zwilling regelt die HLK alle 15 Minuten, rund um die Uhr, über die bestehende GA. Die Einführung erfordert keinen Hardwaretausch. Wenn eine einfache Sequenz genügt, sagt Foobot das. Die KI ist kein Standardmittel, sondern ein Hebel für Gebäude, in denen Reaktionszeit und thermische Trägheit das übersteigen, was ein Zeitprogramm bewältigen kann.

Ablauf der GA-Prüfung

Die 5 Schritte, um Ihr Gebäude konform zu machen

Entdecken Sie jede Phase, indem Sie auf die Etappen unten klicken

Je nach installierter HLK-Nennleistung mussten bzw. müssen Nichtwohngebäude bis Ende 2024 (über 290 kW, früherer § 71a GEG) bzw. Ende 2029 (über 70 kW, § 56 GModG) mit einem Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem ausgestattet sein. Hier der typische Weg dahin.

1
Bestandsaudit Diagnose
HLK-Anlagen und vorhandene Regelung kartieren
▶
2
GA-Einstufung Norm
Aktuelle Klasse bewerten und Ziel festlegen (Funktionen des § 56 Abs. 2 im Bestand, Gebäudeautomatisierungsgrad der Klasse B (BEG) oft angestrebt)
▶
3
Technische Empfehlungen Maßnahmenplan
Konformitätsmaßnahmen je HLK-Anlage festlegen
▶
4
Regelung und Betrieb Umsetzung
Automation auf der bestehenden Infrastruktur einrichten
▶
5
Monitoring und Nachweis Konformität
Tatsächliche Einsparungen messen und die Konformität belegen
▶
Durchschnittlich festgestellte Einsparung
20 bis 40 %
weniger HLK-Verbrauch nach Ertüchtigung der Gebäudeautomation

Quellen: § 56 GModG, DIN EN ISO 52120-1, BAFA (BEG EM Anlagentechnik)

FAQ – GA-Prüfung

Bis wann muss meine Anlage die Anforderungen des § 56 GModG erfüllen?

Nichtwohngebäude, deren Heizungs- oder Klimaanlage 290 kW Nennleistung überschreitet, mussten nach dem früheren § 71a GEG bis zum 31.12.2024 ausgestattet sein. Seit dem 29.07.2026 verlangt § 56 GModG die Ausstattung für Nichtwohngebäude mit Anlagen über 70 kW bis zum 31.12.2029 (Änderungsgesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226).

Wie läuft eine Prüfung nach § 56 GModG ab?

Die Prüfung folgt drei Schritten: Dokumentensammlung, Begehung des Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystems vor Ort, dann Erstellung des Berichts. Die Diagnose deckt die vier Prüffelder ab. Der Bericht wird innerhalb eines Monats nach der Begehung übergeben.

Reicht eine Gebäudeautomation für das EnEfG und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (MEPS)?

Nein. § 56 GModG stellt eine Anforderung an die Mittel. Die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (§§ 40–41 GModG, ab 01.01.2027 im Gesetz) legen ein Ergebnis fest: höchstens das 3,5-Fache des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes ab 2030, das 2,95-Fache ab 2033. Das EnEfG verlangt zusätzlich von Unternehmen mit mehr als 7,5 GWh/a ein Energie- oder Umweltmanagementsystem. Eine GA hilft beim Senken des Verbrauchs, garantiert die Einhaltung dieser Schwellen aber nicht.

Was bedeutet BACS? Was ist der Unterschied zwischen BACS und Gebäudeautomation?

BACS steht für Building Automation and Control System – der Begriff der EU-Gebäuderichtlinie. § 56 GModG spricht vom Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem, in der Praxis kurz Gebäudeautomation (GA). Alle bezeichnen das Automationssystem, das die HLK regelt. Der Unterschied ist terminologisch, nicht funktional.

Welche Unterlagen sind für eine GA-Prüfung vorzulegen?

Bestandsdokumentation, HLK-Schemata, Bauantrag, Wartungsverträge, Verbrauchshistorie und Bestandsaufnahme der vorhandenen Automationsstationen. Diese Unterlagen bestimmen die Qualität der Prüfung und verringern die Rückfragen des Prüfers.

Kann das verpflichtende Energieaudit den Bedarf an Gebäudeautomation ermitteln?

Das Energieaudit nach DIN EN 16247-1 identifiziert die Verbrauchsposten, deckt aber die Funktionen des § 56 GModG nicht ab. Es kann ein Einsparpotenzial aufzeigen, das die GA anschließend erschließt. Beide Verfahren ergänzen sich im Nichtwohngebäude.

Wann sind bei einer BEG-geförderten GA welche Nachweise zu erbringen?

Für eine über die BEG EM geförderte GA ist der Antrag vor Vorhabenbeginn zu stellen; als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss des Liefer- oder Leistungsvertrags für die Ausführung. Bei Antragstellung muss bereits ein solcher Vertrag vorliegen, der unter der Bedingung der Förderzusage steht. Einzubinden ist ein Energieeffizienz-Experte, dessen Bestätigung für die Mess-, Steuer- und Regelungstechnik vorzulegen ist; gefördert wird nur, wenn mindestens ein Gebäudeautomatisierungsgrad der Klasse B nach DIN V 18599-11 erreicht wird. Ein Monitoring im Betrieb ist keine Fördervoraussetzung, aber empfehlenswert. Für die Befreiung von der energetischen Inspektion nach § 74 Abs. 3 GModG (ab 01.01.2027: GA-System nach § 56 Abs. 2) muss die Konformität belegt bleiben.

Zuerst eine Konformitätsprüfung oder ein GA-Zustandsaudit?

Wenn Ihre GA vorhanden ist, aber niemand sie betreibt, beginnen Sie mit einer technischen Diagnose in Verbindung mit einem Audit der Anlage. Diese Diagnose beseitigt die Störungen, bevor die Konformität geprüft wird.

Sieht § 56 GModG eine Ausnahme vor?

§ 56 Abs. 1 GModG sieht eine Ausnahme vor, wenn die Ausstattung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Wer sich darauf beruft, sollte dies mit einer dokumentierten technisch-wirtschaftlichen Bewertung belegen. Zudem darf ein System, das in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 in ein bestehendes Nichtwohngebäude eingebaut wurde und die Anforderungen des Abs. 2 nicht erfüllt, auch nach dem 31.12.2029 nachgerüstet werden; die Frist dafür beträgt zehn Jahre (§ 56 Abs. 4). Die Ausnahme bleibt selten.

Wie funktioniert ein Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem?

Das System erfasst die Daten der Fühler, übermittelt sie an die Automationsstationen, die die HLK-Regelung in Echtzeit anpassen. Die Energie wird zonenweise geregelt. Die Installationspflicht greift, sobald das Gebäude die Leistungsschwellen überschreitet.


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