Mit dem GModG gilt die Pflicht zur Gebäudeautomation nicht mehr erst ab 290 kW, sondern ab 70 kW Nennleistung – mit Frist bis zum 31.12.2029. Neu sind Schwelle und Frist, das Ziel der Pflicht bleibt dasselbe. Drei Heizperioden bis zur Frist sind zugleich drei Jahre Mehrverbrauch für jedes Nichtwohngebäude ohne funktionierendes Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem. Eine spätere Frist macht die Pflicht nicht freiwillig. Hier der aktuelle Rechtsrahmen und ein konkreter Maßnahmenplan für Ihren Bestand.
Rechtsrahmen der GA-Pflicht und aktueller Zeitplan
Rechtliche Herkunft der GA-Pflicht
Die Pflicht zur Gebäudeautomation geht auf die Artikel 14 und 15 der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU (EPBD) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/844 zurück. Deutschland setzte sie zunächst mit § 71a GEG um: Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaanlage über 290 kW Nennleistung mussten bis zum 31.12.2024 mit einem Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem ausgestattet sein, das Verbräuche regelt und überwacht (Quelle: dena-Dossier zu § 71a GEG). Mit dem Gesetz vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) wurde das GEG zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG); die GA-Pflicht steht nun in § 56 und greift ab 70 kW. Die Pflicht bleibt bestehen; Schwelle und Frist haben sich geändert.
Warum die Frist für 70 bis 290 kW auf den 31.12.2029 lautet
Die Richtlinie (EU) 2024/1275 (neu gefasste EPBD) verlangt in Artikel 13, dass die Mitgliedstaaten die Schwelle für die Gebäudeautomation von 290 kW auf 70 kW absenken, mit Frist Ende 2029. Die EPBD 2024 und ihre Schwelle von 290 kW bilden damit den europäischen Rahmen für den deutschen Zeitplan. Der Bundestag hat das Umsetzungsgesetz am 10.07.2026 beschlossen; das GModG ist am 29.07.2026 in Kraft getreten und übernimmt in § 56 Abs. 1 die Frist 31.12.2029 für alle Nichtwohngebäude über 70 kW (Quelle: gesetze-im-internet.de, § 56 GModG). Die Frist ist kein Entgegenkommen, sondern die europäische Vorgabe – und wer zwischen 70 und 290 kW liegt, ist zum ersten Mal überhaupt betroffen.
Was für Neubauten und laufende Bauanträge gilt
Die Frist 2029 betrifft nur Bestandsgebäude. Für Neubauten schreibt § 56 Abs. 3 GModG den Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11:2025-10 unmittelbar vor: Automationsgrad B über 290 kW, Automationsgrad C über 70 kW Nennleistung, jeweils mit einem technischen Inbetriebnahme-Management einschließlich Einregelung, das mindestens eine Heizperiode für Anlagen zur Wärmeerzeugung und mindestens eine Kühlperiode für Anlagen zur Kälteerzeugung umfasst (Quelle: gesetze-im-internet.de). Schon nach altem Recht galt für Bauanträge ab dem 01.01.2024 Automationsgrad B über 290 kW. Ein Gebäude über 290 kW, das 2028 mit einem Bauantrag aus 2024 fertiggestellt wird, unterliegt der Pflicht also bereits. Spielraum gibt es in dieser Gruppe keinen.
Bestandsgebäude über 290 kW: Frist seit dem 31.12.2024 abgelaufen
Für Bestandsgebäude, deren Heizungs- oder Klimaanlage mehr als 290 kW Nennleistung hat, lief die Frist nach dem früheren § 71a GEG bereits am 31.12.2024 ab (Quelle: dena-Dossier KEDi, Stand Oktober 2025). Seit dem 29.07.2026 ist § 71a aufgehoben; § 56 Abs. 1 GModG nennt für alle Nichtwohngebäude über 70 kW denselben Stichtag 31.12.2029. Wenn Ihr Bestand Standorte oberhalb und unterhalb der Schwellen von 70 und 290 kW mischt, gehören die großen Anlagen trotzdem an den Anfang Ihres Plans: Sie hätten nach altem Recht schon ausgestattet sein müssen.
Bestandsgebäude von 70 bis 290 kW: Frist 31.12.2029
Für Bestandsgebäude mit 70 bis 290 kW Nennleistung der Heizungs- oder Klimaanlage endet die Frist am 31.12.2029 (Quelle: § 56 Abs. 1 GModG). Achtung: Maßgeblich ist die Nennleistung der Heizungs- oder Kälteanlage, nicht die elektrische Anschlussleistung. Die Verwechslung dieser beiden Größen führt regelmäßig dazu, dass sich Eigentümer für ausgenommen halten, obwohl sie es nicht sind.
Beleuchtungssteuerung und Energieausweis: die parallelen Fristen
Die GA-Pflicht steht nicht allein. Zwei weitere Fristen des GModG betreffen denselben Bestand an Nichtwohngebäuden:
- Automatische Beleuchtungssteuerung: Nichtwohngebäude mit mehr als 70 kW Nennleistung müssen bis zum 31.12.2029 mit einer automatischen Beleuchtungssteuerung ausgestattet sein, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist; sie soll angemessen zoniert sein und über eine Belegungserkennung verfügen (§ 56 Abs. 6 GModG). Frist: dieselbe wie für die Gebäudeautomation, also sinnvollerweise im selben Projekt zu planen (Quelle: gesetze-im-internet.de).
- Energieausweis mit Effizienzklassen A bis G: Ab dem 01.01.2027 erhalten Nichtwohngebäude erstmals eine Klasseneinstufung von A bis G (Anlage 10a), dazu Angaben u. a. zu Treibhausgasemissionen, zum Verhältnis zum Referenzgebäude und dazu, ob das Gebäude auf externe Signale reagieren und seinen Verbrauch anpassen kann (§§ 79 ff. GModG, Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226). Dahinter folgen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (MEPS, §§ 40–41 GModG): Der Primärenergiebedarf darf ab dem 01.01.2030 höchstens das 3,5-Fache und ab dem 01.01.2033 höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudes betragen. Eine funktionierende Gebäudeautomation liefert die Daten, die beide Instrumente voraussetzen.
Ein Gesamtprogramm zu planen vermeidet, die Teams dreimal nacheinander im selben Gebäude zu mobilisieren.
Energetische Inspektion: wann sie fällig wird und wann sie entfällt
Fristen der GA-Pflicht und verwandte Pflichten
2024
Bestand > 290 kW
Frist nach altem § 71a GEG: abgelaufen am 31.12.2024
2026
GModG in Kraft
§ 56: Pflicht ab 70 kW, sechs Mindestfunktionen
2027
Energieausweis
Klassen A bis G für Nichtwohngebäude, digital und maschinenlesbar
2029
Bestand > 70 kW
Gebäudeautomation und automatische Beleuchtungssteuerung bis 31.12.2029
Neue FristKlicken Sie auf einen Meilenstein, um Details zu sehen
31.12.2024 – Bestand > 290 kW (alte Regelung)
Nach dem früheren § 71a GEG mussten Nichtwohngebäude mit einer Heizungs- oder Klimaanlage über 290 kW Nennleistung bis zum 31.12.2024 mit Gebäudeautomation ausgestattet sein. Das Gesetz vom 23.07.2026 hat § 71a aufgehoben; seither gilt auch für diese Gebäude § 56 GModG mit Stichtag 31.12.2029. Wer hier noch nicht ausgestattet ist, hat die alte Frist bereits verpasst und sollte nicht weiter abwarten.
Quelle: § 71a GEG (Fassung 2024), dena-Dossier KEDi (Stand Oktober 2025)
29.07.2026 – GModG in Kraft
Seit dem 29.07.2026 heißt das GEG Gebäudemodernisierungsgesetz (Gesetz vom 23.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 226); die Novelle setzt die EPBD 2024 um. § 56 senkt die Schwelle der GA-Pflicht auf 70 kW, definiert sechs Mindestfunktionen und schreibt für Neubauten den Automationsgrad B (> 290 kW) bzw. C (> 70 kW) nach DIN/TS 18599-11 vor.
Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026, § 56 GModG – gesetze-im-internet.de
01.01.2027 – Energieausweis mit Klassen A bis G
Neue Energieausweise für Nichtwohngebäude (§§ 79 ff. GModG): erstmals Effizienzklassen A bis G, digital und maschinenlesbar, mit Angaben u. a. zu Treibhausgasemissionen, zum Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie, zum Verhältnis zum Referenzgebäude und dazu, ob das Gebäude auf externe Signale reagieren kann. Ab 2030 folgen die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (§§ 40–41): Verhältnis zum Referenzgebäude höchstens 3,5, ab 2033 höchstens 2,95. Beide Instrumente setzen belastbare Verbrauchs- und Anlagendaten voraus – die liefert die Gebäudeautomation.
Quelle: Art. 2 des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), in Kraft ab 01.01.2027
31.12.2029 – Bestand über 70 kW (neue Frist)
Alle Nichtwohngebäude über 70 kW Nennleistung müssen bis zum 31.12.2029 mit einem Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem nach § 56 Abs. 1 und 2 ausgestattet sein, sofern dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Zum selben Datum wird die automatische Beleuchtungssteuerung Pflicht (Abs. 6). Ausnahme nach Abs. 4: Ein nicht konformes System, das in den drei Jahren vor dem 01.01.2027 installiert wurde, darf innerhalb von zehn Jahren nachgerüstet werden.
Quelle: § 56 Abs. 1, 4 und 6 GModG – gesetze-im-internet.de
Das GModG kennt keine eigene Inspektion der Gebäudeautomation. Es verlangt aber in § 74 eine energetische Inspektion jeder Klimaanlage (oder kombinierten Klima- und Lüftungsanlage) mit mehr als 12 kW Nennleistung für den Kältebedarf durch eine berechtigte Person nach § 77 (Quelle: §§ 74–76 GModG; Fassung ab 01.01.2027: BGBl. 2026 I Nr. 226). Bis zum 31.12.2026 ist die Inspektion unabhängig von der Leistung spätestens alle zehn Jahre fällig. Ab dem 01.01.2027 gilt: zwischen 12 und 70 kW alle zehn Jahre, oberhalb von 70 kW alle fünf Jahre; Anlagen über 12 kW, die am 01.10.2023 älter als zehn Jahre waren, sind bis zum 31.12.2028 erstmals zu inspizieren. Entscheidend für Ihren Zeitplan: Die Inspektionspflicht entfällt nach § 74 Abs. 3, wenn die Anlage – bei gleichwertiger Gesamtauswirkung – unter einen Energieleistungsvertrag fällt, und ab dem 01.01.2027 ausdrücklich auch dann, wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Abs. 2 ausgestattet ist. Eine konforme Gebäudeautomation erfüllt also zwei Pflichten auf einmal. Besser, Sie prüfen Ihr System vor der energetischen Inspektion, als die Lücken erst beim Termin zu entdecken.
Funktionale Anforderungen und Konformität: was § 56 tatsächlich verlangt
Was das Gesetz tatsächlich verlangt: Sollwerte anpassen, Verbräuche überwachen und Effizienzverluste erkennen
§ 56 GModG schreibt für den Bestand weder einen Hersteller noch eine Normklasse vor. Abs. 2 definiert sechs Mindestfunktionen, die das Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem erfüllen muss – hier in vier Gruppen zusammengefasst:
- Verbrauchsüberwachung: den Energieverbrauch aller wesentlichen Energieträger und gebäudetechnischen Systeme kontinuierlich überwachen, erfassen und analysieren und die Systeme entsprechend anpassen können
- Erkennen von Effizienzverlusten: Anforderungswerte für die Energieeffizienz des Gebäudes festlegen, Effizienzverluste der technischen Systeme erkennen und den Betreiber über Verbesserungsmöglichkeiten informieren
- Offene Schnittstelle: die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können
- Raumklimaqualität: die Qualität des Raumklimas überwachen (ein bestimmtes Regelungsniveau, etwa für die zonenweise Sollwertanpassung, schreibt das Gesetz nicht vor)
Entscheidender Punkt: Für Bestandsgebäude verlangt § 56 keine Klasse nach DIN EN ISO 52120-1. Die Anforderungen sind funktional, nicht normativ. Nur für Neubauten legt Abs. 3 einen Automationsgrad nach DIN/TS 18599-11 fest – C über 70 kW, B über 290 kW. Ein strukturiertes Energiemanagement deckt die sechs Funktionen ab – vorausgesetzt, die Daten werden tatsächlich genutzt.
Deckt Ihre bestehende Gebäudeautomation diese Anforderungen bereits ab?
Selbstcheck
Erfüllt Ihre Gebäudeautomation die Anforderungen des § 56 GModG?
Prüfen Sie Ihre Anlage anhand der gesetzlichen Mindestfunktionen. Geben Sie zu jeder Frage an, ob Ihr System die Funktion abdeckt oder nicht.
Zeigt Ihre Gebäudeleittechnik die Temperatur-Sollwerte in Echtzeit an – und nicht nur die Messwerte?
Sind Ihre Verbrauchshistorien je Energieträger und Nutzung (Heizung, Kühlung, Lüftung) über zwölf gleitende Monate auswertbar?
Erhalten Sie automatische Meldungen bei Verbrauchsabweichungen oder Effizienzverlusten gegenüber den Anforderungswerten?
Laufen die Regelsequenzen (Heizung, Kühlung, Lüftung) ohne dauerhaften Handbetrieb?
Kommuniziert das System über eine herstellerunabhängige Schnittstelle mit den HLK-Anlagen, ohne manuelles Eingreifen des Betreibers?
Antworten: 0 / 5
Viele Nichtwohngebäude verfügen über eine bestehende Gebäudeautomation, die auf dem Papier die Anforderungen des Gesetzes erfüllt. Das Problem liegt selten im System selbst. Es liegt darin, was man damit macht. Die tatsächliche Umsetzung der sechs Funktionen verdient eine Prüfung vor Ort, Frage für Frage.
Das folgende Werkzeug stellt Ihre Gebäudeautomation den gesetzlichen Funktionen gegenüber. Das Ergebnis bleibt unter Vorbehalt: Nur ein Audit vor Ort schafft Klarheit.
Was das Gesetz verlangt und was die Norm DIN EN ISO 52120-1 klassifiziert
Regulatorischer Vergleich
Konformität § 56 GModG vs. GA-Effizienzklassen vs. BEG-Förderung
| Logik | Schwelle oder Bedingung | Automationsniveau | Finanzieller Nutzen | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| § 56 GModG | Sechs Mindestfunktionen (Verbrauchsüberwachung, Anforderungswerte, Effizienzverluste, Schnittstelle, Betreiberinformation, Raumklima – § 56 Abs. 2) | Keine Klasse für den Bestand vorgeschrieben | Gesetzliche Konformität | Pflicht |
| GA-Effizienzklasse D | Keine Automation | Handbetrieb, keine automatische Regelung | Keiner | Nicht konform |
| GA-Effizienzklasse C | Teilautomation | Basisregelung, kein strukturiertes Monitoring | Konformität wahrscheinlich | Keine Förderung |
| GA-Effizienzklasse B | Erweiterte Automation | Regelung, Monitoring, Erkennen von Effizienzverlusten | Konform + BEG-Förderung möglich | Förderfähig |
| GA-Effizienzklasse A | Vollautomation + Energiemanagement | Erweiterte Regelung, integrierte Steuerung, Reporting | Konform + förderfähig (gleicher Fördersatz von 15 %) | Förderfähig |
| BEG EM Anlagentechnik | Verlangt mindestens Gebäudeautomatisierungsgrad Klasse B nach DIN V 18599-11 | Erweiterte oder vollständige Automation | Zuschuss von 15 % der förderfähigen Kosten (BAFA) | Förderung |
Das Gesetz schreibt für den Bestand keine Klasse vor. Die BEG EM verlangt einen Gebäudeautomatisierungsgrad mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11. Beide Logiken sind getrennt: Ein Gebäude kann § 56 erfüllen, ohne förderfähig zu sein.
Der Markt verwechselt drei verschiedene Logiken. Die gesetzliche Konformität nach § 56 GModG, die Klassifizierung nach DIN EN ISO 52120-1 (Klassen A, B, C, D) und die Förderfähigkeit über die BEG EM Anlagentechnik folgen unterschiedlichen Kriterien.
Ein Gebäude kann das Gesetz erfüllen, ohne den für die Förderung nötigen Gebäudeautomatisierungsgrad der Klasse B zu erreichen. Umgekehrt übertrifft eine Gebäudeautomation der Klasse A die gesetzlichen Anforderungen deutlich. Die Höhe des BAFA-Zuschusses richtet sich nach den förderfähigen Ausgaben; diese sind bei Nichtwohngebäuden für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen auf 500 €/m² Nettogrundfläche je Kalenderjahr begrenzt. Wer die drei Logiken auseinanderhält, vermeidet Überinvestitionen – und verpasst keine Förderung.
Die folgende Tabelle stellt jede Logik ihren eigenen Automationskriterien und finanziellen Folgen gegenüber.
BEG EM Anlagentechnik: Förderfähigkeit ist nicht Konformität
Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM, Baustein Anlagentechnik) fördert Mess-, Steuer- und Regelungstechnik nur, wenn damit ein Gebäudeautomatisierungsgrad mindestens der Klasse B nach DIN V 18599-11 erreicht wird (Quelle: BAFA). Die Konformität mit § 56 GModG kennt für den Bestand dagegen keine Klasse. Beide Verfahren folgen nicht derselben Logik.
Die Rendite einer konformen Gebäudeautomation hängt vom erreichten Zuschuss und von den tatsächlichen Energieeinsparungen ab. Wer von Anfang an einen Gebäudeautomatisierungsgrad der Klasse B anstrebt, kombiniert gesetzliche Konformität und Förderung. Um den für Ihren Bestand erreichbaren Zuschuss zu beziffern, lohnt es sich, die BEG-Förderung Ihrer Gebäudeautomation frühzeitig zu prüfen – mit einem Energieeffizienz-Experten aus der Expertenliste des Bundes, dessen Einbindung das BAFA verlangt, und vor Vorhabenbeginn, also bevor ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne Förderbedingung geschlossen wird.
Warum Ihr Gebäude nur die GA-Effizienzklasse seiner schwächsten Funktion erreicht
Wussten Sie schon? DIN EN ISO 52120-1 klassifiziert jede technische Funktion getrennt: Heizung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung. Die Gesamtklasse des Gebäudes entspricht der schwächsten Funktion. Heizung in Klasse A und Kühlung in Klasse D ergeben ein Gebäude der Klasse D (Quelle: DIN EN ISO 52120-1:2025-02, DIN Media).
Diese Regel verändert die Lesart eines Audits. Die am besten automatisierte Funktion weiter zu verbessern, ändert nichts an der Einstufung. Der Hebel liegt bei der Funktion im Rückstand – oft die am wenigsten instrumentierte Heizungs- oder Kälteanlage des Standorts.
Was die Frist nicht ändert: die unsichtbaren Kosten des Abwartens
Jährlicher Mehrverbrauch eines Gebäudes ohne funktionierende Automation
Drei Jahre Zeit bis zur Frist. Drei Jahre zusätzlicher Mehrverbrauch auf der Energierechnung. Wie groß das Einsparpotenzial ist, hängt vom Gebäude ab; als Größenordnung: Bei Valeo haben wir mit unserer KI-Regelung −28,6 % des HLK-Verbrauchs nach dem IPMVP-Protokoll gemessen (Quelle: Fallstudie Foobot/Valeo). Je nach Standort, Energiepreis und Nutzung machen die HLK-Energiekosten einen erheblichen Teil der Betriebskosten aus; jedes Jahr ohne Automation ist ein messbarer Preis des Nichthandelns.
Die Rechnung ist einfach. Nehmen wir einen Standort mit 5.000 m², HLK-Energiekosten von 20 €/m² und Jahr und ein angenommenes Einsparpotenzial von 20 bis 30 %: Er lässt zwischen 20.000 und 30.000 € jährlich an nicht realisierten Einsparungen liegen. Über drei Jahre bis zur Frist übersteigt die kumulierte Summe die Kosten eines GA-Audits deutlich. Die Amortisation einer Automationsinvestition verschlechtert sich zwangsläufig, je länger man sie aufschiebt.
Expertentipp Lassen Sie Ihr bestehendes System auditieren, bevor Sie eine GA-Investition beziffern. Prozentwerte sind Durchschnitte: Das tatsächliche Potenzial Ihres Gebäudes zeigt sich in Ihren Trendaufzeichnungen, nicht in Branchenspannen.
BEG EM: Förderung sichern, bevor die Pflicht greift
Die BEG EM Anlagentechnik fördert Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für Nichtwohngebäude mit einem Zuschuss von 15 % der förderfähigen Ausgaben; diese sind für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung zusammen auf 500 €/m² Nettogrundfläche je Kalenderjahr begrenzt. Ein Energieeffizienz-Experte ist einzubinden, und der Antrag muss vor Vorhabenbeginn gestellt werden, also bevor ein Liefer- oder Leistungsvertrag ohne Förderbedingung geschlossen wird (Quelle: BAFA). Die Förderrichtlinie wurde am 17.07.2026 neu gefasst und gilt in dieser Form seit dem 21.07.2026. Ob und zu welchen Konditionen die bis zum 31.12.2029 gesetzlich geschuldete Gebäudeautomation nach Ablauf dieser Frist noch gefördert wird, ist offen. Das Förderfenster ist also jetzt am sichersten.
Wer vor der Frist handelt, kombiniert BEG-Zuschuss und gesetzliche Konformität. Die Rendite verbessert sich deutlich, wenn die Förderung einen Teil der Installationskosten trägt.
Absehbarer Engpass bei GA-Dienstleistern kurz vor der Frist
Mit der Absenkung der Schwelle von 290 auf 70 kW fallen deutlich mehr Gebäude unter die Pflicht – bei einer Branche, in der Fachplaner und Systemintegratoren für Gebäudeautomation schon heute knapp sind. Die einheitliche Frist wird Ende 2029 zwangsläufig einen Engpass erzeugen. Eigentümer, die bis zum letzten Moment warten, müssen mit längeren Lieferzeiten und höheren Umsetzungskosten rechnen.
Wer früh handelt, kann sein Team wählen und verhandeln. Der Engpass bei Dienstleistern für Nichtwohngebäude wird mit jedem Jahr bis zur Frist größer.
Konformität vorbereiten: ein Maßnahmenplan in drei Schritten
Die bestehende Gebäudeautomation auditieren, bevor über eine Investition entschieden wird
Zu viele Systeme werden für veraltet erklärt, obwohl sie funktionieren – nur falsch parametriert oder unzureichend genutzt. Die bestehende Gebäudeautomation vor der Entscheidung über einen Austausch zu auditieren, heißt zu unterscheiden, was läuft und was weiterentwickelt werden muss. Eine neue Gebäudeautomation ergibt nur Sinn, wenn der Bestand die Anforderungen des § 56 nicht abdeckt.
Wissen Sie, wie viele Datenpunkte Ihrer Gebäudeleittechnik tatsächlich gelesen und genutzt werden? Ohne diese Antwort bleibt jedes Angebot für eine Umsetzung ein Glücksspiel.
Daten und Regelsequenzen verlässlich machen
Ein System, dessen Zähler ausfallen oder dessen Trendaufzeichnungen Lücken aufweisen, erlaubt kein verlässliches Monitoring. Daten verlässlich machen heißt: dauerhaften Handbetrieb (Override) beseitigen, die Regelsequenzen je Zone prüfen und die Sollwertverwaltung in Ordnung bringen.
Ohne diesen Umsetzungsschritt arbeitet jede Energiemanagement-Ebene – manuell oder automatisiert – mit falschen Daten. Das Gebäude verbraucht, ohne dass jemand weiß, warum.
Wie Foobot die Konformität Ihres Bestands nach § 56 begleitet
Unabhängige GA-Beratung: Ihr System auditieren und verlässlich machen, bevor Sie entscheiden
Unsere GA-Beratung ist der Einstieg. Wir auditieren Ihr System, stellen eine Diagnose zur tatsächlichen Veralterung und bringen die Zähler in Ordnung. Ein Gebäude verlässlich zu machen, bevor über eine Investition entschieden wird – von diesem Prinzip weichen wir nicht ab. Die Beratung ist ein eigenständiges Angebot: Ihr Team geht mit einem Maßnahmenplan nach Hause, nicht mit einem Angebot für einen Austausch. Die Umsetzung erfolgt in Ihrem Bestand, ohne Bauarbeiten.
KI-Regelung: über die Konformität hinaus mit prädiktiver Regelung
Wenn die Gebäudeautomation verlässlich ist und die Komplexität der HLK-Technik es rechtfertigt, trainieren wir einen maßgeschneiderten digitalen Zwilling. Unsere KI-Regelung regelt die HLK alle 15 Minuten, rund um die Uhr, prädiktiv – unter Einbeziehung von Wetter, Belegung und Gebäudeträgheit. Die bei Valeo gemessenen Energieeinsparungen erreichen −28,6 % des HLK-Verbrauchs nach dem IPMVP-Protokoll (Quelle: Fallstudie Foobot/Valeo). Das System setzt auf das bestehende Energiemanagement auf, ohne Hardware zu ersetzen.
Unabhängige GA-Beratung von Foobot
Die Frist gibt Ihnen Zeit. Unsere GA-Beratung gibt Ihnen eine Methode.
Audit, Diagnose und Maßnahmenplan vor jeder Investitionsentscheidung.
FAQ – Gebäudeautomation bis 2029
Was ist die GA-Pflicht nach § 56 GModG?
§ 56 GModG verpflichtet Eigentümer von Nichtwohngebäuden, deren Heizungs- oder Klimaanlage eine bestimmte Nennleistung überschreitet, ein Gebäudeautomatisierungs- und Gebäudesteuerungssystem zu installieren. Ziel ist, den Energieverbrauch des Bestands und der Neubauten zu senken.
Welche Ziele verfolgt § 56 GModG?
Das Gesetz will die Automatisierung des Energiemanagements in Nichtwohngebäuden verallgemeinern: Verbrauchsüberwachung je Energieträger, Erkennen von Effizienzverlusten und messbare Energieeinsparungen durch eine strukturierte Regelung der HLK-Anlagen.
Wer ist von der GA-Pflicht betroffen?
Jedes Nichtwohngebäude, dessen Heizungs- oder Klimaanlage mehr als 70 kW Nennleistung hat. Für Anlagen über 290 kW galt nach dem früheren § 71a GEG schon der 31.12.2024; § 56 GModG nennt nun für alle Anlagen über 70 kW den 31.12.2029.
Bis wann muss die Pflicht erfüllt sein?
Nach dem früheren § 71a GEG mussten Bestandsgebäude über 290 kW bereits bis zum 31.12.2024 ausgestattet sein. § 56 GModG setzt die Frist nun für alle Bestandsgebäude über 70 kW auf den 31.12.2029. Für Neubauten gelten die Anforderungen nach § 56 Abs. 3 unmittelbar; die Frist 2029 betrifft nur den Bestand.
Was bedeutet die Frist 2029 in der Praxis?
Die Frist gibt gut drei Jahre Zeit, verzögert aber auch die Energieeinsparungen und die Nutzung der BEG-Förderung. In einem Bestand von Nichtwohngebäuden erzeugt jedes Jahr Abwarten einen messbaren Mehrverbrauch und verkürzt das Förderfenster.
Wie bereitet man die Konformität mit § 56 GModG vor?
Zuerst die bestehende Gebäudeautomation auditieren, um die tatsächliche Konformität zu bewerten. Dann Daten und Regelsequenzen verlässlich machen. Anschließend die Umsetzung einer Gebäudeautomation planen, die die sechs Mindestfunktionen des § 56 erfüllt.
Reicht die Gebäudeautomation auch für die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (MEPS) 2030/2033?
Die GA-Pflicht (§ 56) und die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz (§§ 40–41 GModG) sind zwei getrennte Pflichten. Eine Gebäudeautomation verbessert das Energiemanagement und liefert die nötigen Daten, ersetzt aber nicht den Nachweis, dass der Primärenergiebedarf ab 2030 höchstens das 3,5-Fache und ab 2033 höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudes beträgt.